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Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die
nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des §
1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach
§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln sind, gilt bei Anwendung von §
10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1
Satz 1 und § 32 Abs. 7 hinsichtlich
des Ehegatten und der Kinder folgendes:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§
10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist. Voraussetzung ist, daß der Empfänger seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet. Weitere Voraussetzung ist, daß die Besteuerung
der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird;
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag
für die Anwendung des § 26 Abs.
1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Anwendung des
§ 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten
abzustellen und der Betrag von 12.000 Deutsche Mark zu verdoppeln;
3. ein Haushaltsfreibetrag (§
32 Abs. 7) wird auch abgezogen, wenn das Kind, für das
dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach §
32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen
gemeldet ist, die nicht im Inland belegen ist. Nummer 1 Satz 2 gilt
sinngemäß. Weitere Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige,
falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten dauernd getrennt
lebt;
4. (aufgehoben). |
(2) |
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort
tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen
Dienstortes abzustellen ist. |