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(1) |
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis
zu einem Betrag von 2 Millionen Deutsche Mark vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven
Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung
des § 2 Abs. 3 verbleiben. Soweit in
diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach §
2 Abs. 3 Satz 3 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 3 die dort
genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach
der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte
die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem
Betrag von 100.000 Deutsche Mark, darüber hinaus bis zur Hälfte
des 100.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der Summe der
positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Bei Ehegatten,
die nach den § 26, §
26b zusammen veranlagt werden, gilt
§ 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem
Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach §
2 Abs. 3 Satz 6 und 7 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 4 die
dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind. Ist für
den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid
erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn
der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen
werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von
der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe
des Verlustrücktrags anzugeben. |
(2) |
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht
nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen
vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen
abzuziehen (Verlustvortrag). In jedem folgenden Veranlagungszeitraum
sind die negativen Einkünfte zunächst jeweils von den positiven
Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung
des § 2 Abs. 3 verbleiben. Soweit in
diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach §
2 Abs. 3 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft
sind, mindern die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen
Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten
bis zu einem Betrag von 100.000 Deutsche Mark, darüber hinaus
bis zur Hälfte des 100.000 Deutsche Mark übersteigenden
Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen veranlagt werden,
gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem
Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6
und 7 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind.
Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach
Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezogen werden konnten. |
(3) |
Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2
Satz 3 gilt § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 sinngemäß.
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(4) |
Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag
ist getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender
Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert
um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren
Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.
Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung
zuständige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden
Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid
zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden, wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung
des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
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