1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 2.000 Deutsche Mark;
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: ein Pauschbetrag
von 100 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §
26, § 26b zusammen veranlagt
werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche
Mark;
3. von den Einnahmen im Sinne des §
22 Nr. 1 und 1a: ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche
Mark. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der
um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19
Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern
2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen
werden.
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