Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur
der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen
des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil,
der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben
und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf
Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen
zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Fährt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag
mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her,
so sind die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen,
soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung
von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung,
die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird. Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbeträgen
anzusetzen:
a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche
Mark für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen
einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung
am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Aufwendungen
für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils
nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten
abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit einem eigenen oder
zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug ist je Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort
Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden; Aufwendungen für
Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen
einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht
berücksichtigt;
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für
Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
und erhöhte Absetzungen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen
der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend
anzuwenden. |