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(1) |
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt
und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,
daß die Aufwendungen bis zu 13.500 Deutsche Mark im Kalenderjahr
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person,
soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche
Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen
gekürzt werden. Voraussetzung ist, daß weder der Steuerpflichtige
noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat
und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder
geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 13.500 Deutsche
Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge
den Betrag von 1.200 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen,
sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie
nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen
Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der
Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige
zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen
Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für
eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen,
so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags
abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
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(2) |
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung
eines Kindes, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs.
6 oder Kindergeld erhält, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag
der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie
folgt abgezogen:
1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in Höhe von 1.800 Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig
untergebracht ist;
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe
von 2.400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erhöht sich auf 4.200
Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Die
Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind,
soweit diese 3.600 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen,
sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für
ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern
sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes
1 Satz 5. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe
Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so
kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil
steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach
den Sätzen 1 bis 3 zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist
eine andere Aufteilung möglich.
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(3) |
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung
einer Hilfe im Haushalt, so können sie bis zu den folgenden
Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden:
1. 1.200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen
Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 8 oder einer anderen
zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für
die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
2. 1.800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer
1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des § 33b oder
schwer behindert ist. Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen
der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen,
die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen
einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können sie
bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden:
1. 1.200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht
ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
2. 1.800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur dauernden
Pflege erfolgt. Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze
1 und 2 können auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen werden,
es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit
eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung
gehindert.
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(4) |
Für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten
Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und
Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten
Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Ausbildungshilfe
bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge
und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse
bestimmt sind.
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(5) |
In den Fällen der Absätze 2
bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33
nicht in Anspruch nehmen. |
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