(1) |
Natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der
der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,
soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
erforscht oder ausgebeutet werden. |
(2) |
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch
deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür
Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte
beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig
sind.
Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem
sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich
in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
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(3) |
Auf Antrag werden auch natürliche
Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des §
49 haben.
Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen
oder die nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im
Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig
und angemessen ist.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der
Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.
Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Der Steuerabzug nach § 50a EStG
ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen. |
(4) |
Natürliche Personen, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig,
wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des
§ 49 haben. |
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