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(1) |
Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn
das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden.
Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für
die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch
eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben
oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt
ist.
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(2) |
Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt
hat, erlangt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das
Grundbuch eintragen läßt.
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(3) |
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils
ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten
ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden,
so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
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