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(1) |
Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes
Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
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(2) |
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung
muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten soll.
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(3) |
Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis
auf den Erwerber über.
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(4) |
Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang
beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt
belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das
mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen
Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden
würde.
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