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Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende
Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen
ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm
und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften
des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Steht der Inhalt des Grundbuchs
in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen
Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der in §
892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange,
so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder
durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
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