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(1) |
Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder
ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt
der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber
bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt,
so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie
aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
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(2) |
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich,
so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags
auf Eintragung oder, wenn die nach § 873
erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend.
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