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(1) |
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme
der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen,
jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen
Vergleich erklärt werden.
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(2) |
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
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