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(1) |
Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln
eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von
herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung
nicht innerhalb der Frist erfolgt.
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(2) |
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht
zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks
nicht beeinträchtigen.
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