|
(1) |
Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen
Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann
der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung
des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen
Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts
werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
|
(2) |
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der
Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften
des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§
913, 914, 916
finden entsprechende Anwendung.
|
|