(1) |
Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung
oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Rechte oder auf Änderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung
eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
|
(2) |
Eine Verfügung, die nach der Eintragung
der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird,
ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
|
(3) |
Der Rang des Rechtes, auf dessen
Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung
der Vormerkung.
|
|