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(1) |
Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber
einig, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken
soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch
das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken,
soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, daß
sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
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(2) |
Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung
den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder
mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der
§§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist
die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
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