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(1) |
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen
ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben
Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der
Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen,
so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den
Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind,
haben gleichen Rang.
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(2) |
Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann
maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerbe
des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande
gekommen ist.
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(3) |
Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf
der Eintragung in das Grundbuch.
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