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(1) |
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von
dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur
Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt
oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
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(2) |
Die Art der Abmarkung und das Verfahren
bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften,
so entscheidet die Ortsüblichkeit.
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(3) |
Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten
zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen
bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
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