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(1) |
Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung
die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der
Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden,
so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzuteilen.
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(2) |
Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende
Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt, das mit den ermittelten
Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke,
nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung
dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
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