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(1) |
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren
die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn
zu gleichen Teilen.
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(2) |
Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung
des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn
zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt,
hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht
an dem Bäume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung
das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen,
wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht
durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
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(3) |
Diese Vorschriften gelten auch für einen
auf der Grenze stehenden Strauch.
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