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(1) |
Wer als Eigentümer eines Grundstücks im
Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt
das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden und er während
dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige
Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung
einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen
ist.
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(2) |
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht
im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt
oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften
geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.
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