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(1) |
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß
auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten
werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand
oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück
zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften,
die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln
vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden,
wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
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(2) |
Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im
Sinne dieser Vorschriften.
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