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(1) |
Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs
tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit
dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers
aufgehoben wird.
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(2) |
Wird infolge der Veräußerung eines Teiles
des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der
Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer
desjenigen Teiles, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden
hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teiles steht die
Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken
gleich.
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