(1) |
Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
|
(2) |
Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten,
so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung
ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären;
sie ist unwiderruflich.
|
(3) |
Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende
Anwendung.
|
(4) |
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch
verloren, daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben
wird.
|
(5) |
Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
|