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(1) |
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück
oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung
der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung
des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
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(2) |
Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden
Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden.
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