Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender
Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen:
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§
9a Satz 1 Nr. 1) übersteigen,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9 und des §
10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 Deutsche
Mark übersteigen,
3. der Betrag, der nach den § 33,
§ 33a und §
33b Abs. 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu
gewähren ist,
4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene
(§ 33b Abs. 1 bis 5),
5. die folgenden Beträge, wie sie nach §
37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
zu berücksichtigen sind:
a) die Beträge, die nach § 10d
Abs. 2, § 10e, §
10f, § 10g, §
10h, § 10i, §
52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes
oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können,
b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5,
c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach §
34f,
6. die Freibeträge nach § 32
Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des §
32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach §
39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist
die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu
vermindern,
7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder
weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf
volle Deutsche Mark abgerundeten Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle,
bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für
den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis
anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist,
dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis
den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet
und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte
für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender
Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll auf der Lohnsteuerkarte
für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach
den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag
übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen;
ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist
nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen.
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