(1) |
Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2000 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.12.1999
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31.12.1999 zufließen.
|
(2) |
§ 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch
für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
noch nicht bestandskräftig sind; für Staatsangehörige
und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs
und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
|
(2b) |
Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum
1999 bleibt versicherungsfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch außer Ansatz.
|
(3) |
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte
eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen
Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31.12.1999
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts erzielt. § 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
1998 anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit
sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt
oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
im Sinne des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. Insoweit ist
in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz die Bezeichnung "§ 10d
Abs. 3" durch "§ 10d Abs. 4" zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für
die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der folgenden
Fassung anzuwenden: "(4) Wird eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte
ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise
von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige
zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs.
2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) fortgeführt, so ist ein nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz
3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch
hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung
oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem
Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."
|
(4) |
§ 2b ist für negative Einkünfte
aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige
nach dem 04.03.1999 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
§ 2b ist für negative Einkünfte im Sinne des § 2b aus einer
Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht anzuwenden,
wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft in den Fällen der Herstellung
vor dem 05.03.1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsguts der Einkunftserzielung
begonnen hat, in den Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut
der Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 05.03.1999 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat oder anschafft und der Steuerpflichtige der Gesellschaft
oder Gemeinschaft vor dem 01.01.2001 beigetreten ist oder beitritt.
Das gleiche gilt, wenn der obligatorische Vertrag oder gleichstehende
Rechtsakt im Sinne des Satzes 2 vor dem 05.03.1999 auf die in Satz
2 genannte Gesellschaft oder Gemeinschaft übergegangen ist. Als
Beginn der Herstellung gilt bei Wirtschaftsgütern, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Wirtschaftsgütern, für
die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden. Besteht die Einkunftsquelle im Sinne des § 2b
nicht aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft,
sind die Sätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
|
(5) |
(aufgehoben)
|
(6) |
(aufgehoben)
|
(7) |
§ 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach
dem 31.12.1998 erbrachte Leistungen.
|
(8) |
§ 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes
1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1987 (BGBl. I S.
657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr
1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989
bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse
bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 01.01.1989 erhalten hat,
soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten
Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
|
(9) |
§ 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume
vor 1999 anzuwenden.
|
(10) |
§ 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden,
soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 01.01.1971
als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
|
(11) |
§ 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Die Aufzeichnungspflichten
im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7 sind erstmals ab dem 01.01.2000 zu
erfüllen.
|
(12) |
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 in der Fassung
des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) gilt erstmals für
Zuwendungen, die im ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahr
geleistet werden.
|
(12a) |
§ 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren,
die vor dem 01.01.1999 begonnen haben, in den Fällen des § 5
Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rückstellungen angesetzt worden,
sind diese zum Schluss des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
|
(13) |
§ 5 Abs. 4a ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1996 endet. Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am
Schluß des letzten vor dem 01.01.1997 endenden Wirtschaftsjahrs
zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlußbilanzen
des ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf
folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 vom Hundert im ersten
und jeweils mindestens 15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr
gewinnerhöhend aufzulösen.
|
(14) |
Soweit Rückstellungen für Aufwendungen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut
sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in dem ersten
Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig
ist, in vollem Umfang aufzulösen.
|
(15) |
§ 5a Abs. 1 bis 3, 4a bis 6 ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet.
§ 5a Abs. 4 ist erstmals für das letzte Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das vor dem 01.01.1999 endet. Für Gewerbebetriebe, in denen der
Steuerpflichtige vor dem 01.01.1999 bereits Einkünfte aus dem
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt hat,
kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung
nach § 5a Abs. 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 endet,
oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden
(Erstjahr). § 5a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999
(BGBl. I S. 402) ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31.12.1998 endet. § 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.12.1999 endet.
|
(16) |
§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das vor dem
01.01.1999 endende Wirtschaftsjahr (Letztjahr) anzuwenden. § 6 Abs.
1 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr
(Erstjahr) anzuwenden. In Höhe von vier Fünfteln des im
Erstjahr durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) entstehenden Gewinns
kann im Erstjahr eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage
gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen
ist (Auflösungszeitraum). Scheidet ein der Regelung nach den
Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum
ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens der
für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach
Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen.
Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes
Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den niedrigeren
Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende
Teil der Rücklage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend
aufzulösen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Verbindlichkeiten, die
bereits zum Ende eines vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahrs
angesetzt worden sind, anzuwenden. Für den Gewinn, der sich aus
der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 bei den in Satz 6 genannten
Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln
eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den
folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel
gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum);
scheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraums
aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende
des Wirtschaftsjahrs des Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend
aufzulösen. § 6 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom
24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist auch auf Rückstellungen, die
bereits zum Ende eines vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahrs
gebildet worden sind, anzuwenden. Steht am Schluß des Erstjahres
der Zeitpunkt des Beginns der Stillegung des Kernkraftwerks nicht
fest, sind bisher gebildete Rückstellungen bis zu dem Betrag
gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei Anwendung des §
6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 ergibt.
Satz 7 ist für die in Satz 8 genannten Rückstellungen entsprechend
anzuwenden. § 6 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den Erwerb
von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb auf Grund
eines nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt. § 6 Abs. 6 Satz
2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998
vorgenommen werden.
|
(17) |
§ 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.09.1998 endet.
In 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische
Rechnungsgrundlagen sind erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31.12.1998 endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen
Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verteilung
gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist.
Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von anderen Rückstellungen,
bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der Versicherungsmathematik
zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden.
|
(18) |
§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999
(BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. Für Veräußerungen,
die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der
im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
|
(19) |
§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999
(BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. Für Veräußerungen,
die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6c in der
im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
|
(20) |
§ 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet.
|
(21) |
§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für Einlagen anzuwenden,
die nach dem 31.12.1998 vorgenommen werden. § 7 Abs. 1 Satz 6 in der
Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals
für das nach dem 31.03.1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
|
(22) |
§ 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.06.1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht,
für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
|
(23) |
§ 7g Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden.
§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31.12.1996 beginnen.
|
(23a) |
§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
1999 anzuwenden.
|
(24) |
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und
3 ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31.12.1990
abgeschlossen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in
der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals
auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei
denen die Ansprüche nach dem 31.12.1996 entgeltlich erworben
worden sind. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13.02.1992 zur
Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden
war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. § 10 Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens-
oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor
dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe
abgezogen worden ist und nach dem 08.11.1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt
wird. § 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.1992
(BGBl. I S. 297) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.
|
(25) |
Auf den am Schluß des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten
verbleibenden Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes
vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) anzuwenden. § 10d Abs. 1 ist ab
dem Veranlagungszeitraum 2001 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Betrags von 2 Millionen Deutsche Mark
der Betrag von 1 Million Deutsche Mark tritt.
|
(26) |
Für nach dem 31.12.1986 und vor dem
01.01.1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus
oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten
oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.1990 (BGBl. I S. 1898) weiter
anzuwenden. Für nach dem 31.12.1990 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des
Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24.06.1991 (BGBl.
I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von
Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom
25.02.1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs.
1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige
nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt nach dem 30.09.1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30.09.1991
begonnen worden ist. § 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs.
1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung
der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31.12.1991 gestellt oder,
falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach
diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
das Objekt auf Grund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1993
(BGBl. I S. 944) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom
21.12.1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
das Objekt auf Grund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im
Fall der Herstellung vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung des Objekts
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines
vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung
gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,
der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien
Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
|
(27) |
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 01.01.1992
abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i oder § 10f oder § 82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Satz
4 und 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl.
I S. 821) in Verbindung mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum,
in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr
zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10g
in Anspruch nehmen.
|
(28) |
§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen hat.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für
die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
|
(29) |
§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl.
I S. 821) ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im
Fall der Herstellung vor dem 01.01.1999 mit der Herstellung des
Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf
Grund eines vor dem 01.01.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn
der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
|
(30) |
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung
des Gesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1692) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.06.1998 beginnen.
|
(31) |
§ 13a in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das vor dem 31.12.1999 endet. § 13a in der Fassung des
Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.1999 endet. § 13a Abs.
2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2000
endet.
|
(32) |
§ 14a ist erstmals für Veräußerungen
und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.1995 vorgenommen worden
sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem
01.01.1996 vorgenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem 01.01.1996
geltenden Fassungen anzuwenden.
|
(33) |
§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten
von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen,
die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert
werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.
§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste,
die in nach dem 31.12.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25.04.1996 abgeschlossen worden
ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 01.01.1999 beigetreten
ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen
und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig
oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der
insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste
anzuwenden, die in nach dem 31.12.1994 beginnenden Wirtschaftsjahren
entstehen. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer,
dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen
Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von
ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,
aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne
des § 16. In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden
Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung
der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze
Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind
nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden
ist.
|
(34) |
§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1993
erfolgen. § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom
24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen
und Realteilungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 erfolgen. §
16 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl.
I S. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
nach dem 31.12.1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für
Veräußerungen vor dem 01.01.1996 Veräußerungsfreibeträge
in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.
|
(35) |
Für die Anwendung des § 19a Abs. 1
Satz 2 ist § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1994 (BGBl. I S. 406)
sinngemäß anzuwenden.
|
(36) |
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 07.09.1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31.12.1974
zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die
nach dem 31.12.1973 abgeschlossen worden sind. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in
der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals
auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die
Ansprüche nach dem 31.12.1996 entgeltlich erworben worden sind.
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(37) |
§ 20 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2000 anzuwenden.
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(38) |
(aufgehoben)
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(39) |
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung
des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
Rechtsakt beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte
anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt. § 23 Abs. 1 Satz
5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden,
die nach dem 31.12.1999 vorgenommen werden. § 23 Abs. 3 Satz 4 ist
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der
Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31.07.1995 anschafft
und veräußert oder nach dem 31.12.1998 fertig stellt und
veräußert.
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(40) |
§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Betrags von 13.500 Deutsche Mark der Betrag von 14.040 Deutsche Mark
tritt.
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(41) |
§ 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden
Fassung anzuwenden: "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich
der § 32b, § 34, § 34b und § 34c jeweils in Deutsche Mark für
zu versteuernde Einkommen
1. bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0;
2. von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark:
(387,89 · y + 1.990) · y;
3. von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark:
(142,49 · z + 2.300) · z + 857;
4. von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 · x - 19.299. "y"
ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden
Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel
des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde
Einkommen."
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(42) |
§ 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(4) Für zu versteuernde
Einkommen bis 107.567 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen
1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz
beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle)."
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(43) |
§ 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(5) Bei Ehegatten, die
nach den § 26, § 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der § 32b,
§ 34, § 34b und § 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für
die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den
Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde
Einkommen bis 215.135 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten
Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle)."
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(44) |
§ 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "(1) Sind in dem zu versteuernden
Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten,
deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 88.290 Deutsche
Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag
nach Absatz 4 abzuziehen."
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(45) |
§ 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "Von diesem Steuerbetrag
sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von 88.236 Deutsche Mark entfällt, sowie
43 vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 88.236
Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen."
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(46) |
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle
des Betrags von 13.500 Deutsche Mark der Betrag von 14.040 Deutsche
Mark tritt.
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(47) |
§ 34 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999
(BGBl. I S. 402) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999
anzuwenden. In den Fällen, in denen nach dem 31.12.1998 mit zulässiger
steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung
nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn
nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten die außerordentlichen
Einkünfte als nach dem 31.12.1998 erzielt.
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(47a) |
§ 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes
vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1999 anzuwenden.
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(48) |
§ 34c Abs. 4 ist letztmals im Veranlagungszeitraum
1998 anzuwenden.
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(49) |
§ 34c Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das
den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11.11.1993
abgeschlossen worden ist.
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(50) |
§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25.02.1992
(BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des
Gesetzes vom 25.02.1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Abs. 4 Satz 1 ist
erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung
nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes
für nach dem 31.12.1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
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(51) |
Für negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
nach § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes entstehen,
ist § 37 Abs. 3 Satz 9 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem
31.12.1990 eingetreten sind.
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(52) |
§ 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2002 in der folgenden Fassung anzuwenden: "Die Jahreslohnsteuerbeträge
für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen
Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten;
in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten
Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer
auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag
für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens
nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt
jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden
Einkommens, für den 17.442 Deutsche Mark übersteigenden
Teil höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53.784 Deutsche
Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5 vom Hundert."
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(53) |
§ 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2
und § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor
dem 01.01.1999 zufließen. § 44 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) sind erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 zufließen.
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(54) |
Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren
und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder
einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können,
bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31.12.1993 geltenden
Vorschriften, wenn sie vor dem 01.01.1994 emittiert worden sind;
dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
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(55) |
Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.1999 zufließen,
gilt folgendes: Ist der Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2000
unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung
erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete
den angegebenen Freistellungsbetrag nur zur Hälfte berücksichtigen.
Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1997 (BGBl. I
S. 821) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz
1 Nr. 1 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1997 (BGBl.
I S. 821) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller
Höhe zu berücksichtigen.
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(56) |
§ 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1998
anzuwenden.
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(57) |
§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 zufließen.
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(57a) |
§ 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl.
I S. 2601) ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
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(58) |
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, die nach dem 31.03.1999 gezahlt werden. § 50a Abs. 7
in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) ist
ab 01.04.1999 nicht anzuwenden.
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(59) |
§ 50c Abs. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 24.03.1998
(BGBl. I S. 529) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1998 anzuwenden.
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(60) |
§ 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402)
ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
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(61) |
Die § 62 und § 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 (BGBl.
I S. 2970) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden.
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(62) |
§ 66 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl.
I S. 821) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden,
so daß Kindergeld auf einen nach dem 31.12.1997 gestellten
Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich
Juli 1997 gezahlt werden kann.
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(63) |
§ 73 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld anzuwenden,
das der private Arbeitgeber für Zeiträume vor dem 01.01.1999
auszuzahlen hat. |