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(1) |
Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach §
7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme
der § 34g und §
35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und
jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
Voraussetzung ist,
1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus
mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen
des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
kann und
2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder
Abs. 6 Satz 6 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden
Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit
auf Dauer angelegt ist oder war.
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(2) |
Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach §
10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes
in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme
des § 34g, auf Antrag um je 1.000 Deutsche Mark für jedes Kind
des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des §
32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 8. Voraussetzung ist, daß
das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in
dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum
gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt
ist oder war.
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(3) |
Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 in Anspruch
nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 1.000
Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines
Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 8. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung
maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit
auf Dauer angelegt ist oder war. Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung
nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer
der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. Steuerermäßigungen,
die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden
können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne
des § 10e und in den zwei folgenden
Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Ist für einen Veranlagungszeitraum
bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu
ändern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen
3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen
enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung
nach Satz 1 beantragt worden ist.
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(4) |
Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder
3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der
Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach §
10e Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung
nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige
im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
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