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(1) |
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe
von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der
im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als
Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige
und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle
Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5
vom Hundert. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens
50.000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger
oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller
Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze
im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und
in fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
§ 10d gilt entsprechend. |
(2) |
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt
3.000DM und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur
Höhe von insgesamt 6.000DM im Kalenderjahr abzugsfähig.
Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden,
als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g
gewährt worden ist. |
(3) |
Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe
der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.
In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der
Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Aufwendungen
zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen
berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
worden sein. |
(4) |
Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung
über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn,
daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche
Angaben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung
ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu
den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist
mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen. |
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