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(1) |
Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum
voraussichtlich schulden wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung
entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit
Begründung der Steuerpflicht.
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(2) |
Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige,
die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte
bestimmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend
Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger
Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
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(3) |
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid
fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach
der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge
und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die
Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für
den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung
die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.
Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung
der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) nur dann in Betracht,
wenn der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beantragt. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9, der
§ 10b und § 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn
die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 1.200 Deutsche
Mark nicht übersteigen, außer Ansatz. Außer Ansatz
bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne
der § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach
§ 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden;
Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für
nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben
abgezogen werden. Negative Einkünfte aus der Vermietung oder
Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für
Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder
Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude
vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an
die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 7 gilt nicht
für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung
eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach
den § 14a, § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes oder
Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in
Anspruch genommen werden. Satz 7 gilt für negative Einkünfte
aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes
im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung
die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. In den
Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines
Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird,
bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.
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(4) |
Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen
ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum
anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
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(5) |
Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und mindestens 100
Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte
Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt
auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens
5.000 Deutsche Mark beläuft. |
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