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(1) |
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und
Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern
im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen
oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen,
im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben
abziehen. Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen,
aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
sind,
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine
Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche
Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20
Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis
national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen
ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen
Interesse liegt, wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden
Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende
Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maßnahmen
müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal-
und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz
3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen
für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern
im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
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(2) |
Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der
Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen
Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 noch
Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
die Aufwendungen nicht nach § 10e
Abs. 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen
hat. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von
Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen,
Sonderabschreibungen oder Beträge nach §
10e Abs. 1 bis 5, den § 10f, § 10h, § 15b des Berlinförderungsgesetzes
oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für
diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in
Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für
Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in
Anspruch genommen hat. Soweit die Kulturgüter während des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden,
ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die
auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung
wie Sonderausgaben abzuziehen.
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(3) |
Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn
er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen
des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit
der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege
zuständigen Behörde ihm Zuschüsse gewährt, so
hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt,
so ist diese entsprechend zu ändern.
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(4) |
Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend
anzuwenden. § 10e Abs. 7 gilt sinngemäß. |
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