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(1) |
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen
Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des §
7h oder des § 7i vorliegen. Dies
gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr
zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage
nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz
einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige
erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach §
7h oder § 7i abgezogen hat, kann
er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz
1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch
vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich
zu Wohnzwecken überlassen werden.
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(2) |
Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an
einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben
oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der
Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis
zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen
des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 7h Abs. 2 oder des §
11b Sätze 1 oder 2 in Verbindung mit §
7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur, soweit der
Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu
eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach §
10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen
hat. Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des
Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs
zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz
4 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.
Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude
gleich, für die Abzugsbeträge nach §
52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit §
51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes
1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1987 (BGBl. I S.
657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für
Abzugsbeträge nach § 52 Abs.
21 Satz 7.
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(4) |
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem
Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für
seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz
2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann
er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne
der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen
1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.
§ 10e Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie
Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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(5) |
Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. |
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