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(1) |
Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während
seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher
Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt
sich nach den § 13 bis §
24. |
(2) |
Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger
Arbeit der Gewinn (§ 4 bis §
7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 8 bis
§ 9a). |
(3) |
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag
und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist
der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der Ermittlung der Summe
der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte
aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte
zu ermitteln. Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie
den Betrag von 100.000 Deutsche Mark übersteigt, durch negative
Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte
zu mindern. Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen,
in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten
zur Summe der positiven Einkünfte stehen. Übersteigt die
Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen
Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen
Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in
dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. Bei Ehegatten,
die nach den § 26, §
26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen
2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten
dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den
Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative
Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger
als 100.000 Deutsche Mark ausgeglichen werden, sind die positiven
Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis
5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag
von 100.000 Deutsche Mark durch die noch nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der
Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den
Betrag von 200.000 Deutsche Mark zuzüglich der Hälfte des
den Betrag von 200.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der
zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten
nicht übersteigt. Können negative Einkünfte des einen
Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 100.000 Deutsche Mark
ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen
Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag
bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark durch die
noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten
zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten
nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 200.000 Deutsche Mark
zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 200.000 Deutsche
Mark übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der
positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Die
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. |
(4) |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert
um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen,
ist das Einkommen. |
(5) |
Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag
nach § 32 Abs. 7 und um die sonstigen
vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde
Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche
Einkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu
versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen
in allen Fällen des § 32 um die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu
vermindern. |
(6) |
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den
Entlastungsbetrag nach § 32c, die
anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen,
vermehrt um die Steuer nach § 34c
Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs.
5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4
Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende
Einkommensteuer. Wurde das Einkommen in den Fällen des §
31 um einen Freibetrag nach § 32
Abs. 6 vermindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.
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(7) |
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr
zu ermitteln. Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte
als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während
der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen
Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
einzubeziehen. |
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