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(1) |
Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung
in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten
für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage)
im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils
bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19.800 Deutsche Mark
und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert,
höchstens jeweils 16.500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt
und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung
oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt
auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Hat der Steuerpflichtige
die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten
die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung
nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der
Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils
9.000 Deutsche Mark und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens
jeweils 7.500 Deutsche Mark abziehen. §
6b Abs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den
entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben
abziehen. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken
entfallenden Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem
Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen.
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(2) |
Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen
Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
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(3) |
Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen
1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt
hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen. Nachträgliche
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des
Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung
an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen
können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des
Abzugszeitraums entstanden.
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(4) |
Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau
oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen, können
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt
zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig
für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte,
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung
der Objekte die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vorliegen. Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten
Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16.06.1964 (BGBl. I S.
353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten
des Gesetzes vom 11.07.1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. Nutzt der
Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung
(Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen
Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er
die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,
wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt;
Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer
Wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen,
in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können;
hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,
in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat,
hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt
der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat. Für das Folgeobjekt sind die Vomhundertsätze
der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend. Dem Erstobjekt
im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des §
7b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1
des Berlinförderungsgesetzes gleich. Ist für den Steuerpflichtigen
Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein
weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen
Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet zugezogen ist und
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn
des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums
begründet oder
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat
und sich überwiegend dort aufhält. Voraussetzung für
die Anwendung des Satzes 8 ist, daß die Wohnung im eigenen
Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 01.01.1995 hergestellt oder
angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt
fertiggestellt worden ist. Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für
im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.
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(5) |
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung
gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte
infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so
kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen;
Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der
Wohnung erwirbt.
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(5a) |
Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können
nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden,
in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120.000 Deutsche Mark,
bei nach § 26b zusammenveranlagten
Ehegatten 240.000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Eine Nachholung
von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume
möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen
haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
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(6) |
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen
Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken
entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes
oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden
Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten
des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder
Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten,
können wie Sonderausgaben abgezogen werden. Wird eine Wohnung
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet
oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt
und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können
sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. Aufwendungen nach Satz
1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung
des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt
nur bis zu 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes
oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von
150.000 Deutsche Mark, abgezogen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken
genutzten Wohnung.
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(6a) |
Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt
nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund
des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für
ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für
die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der
Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren
bis zur Höhe von jeweils 12.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben
abziehen, wenn er das Objekt vor dem 01.01.1995 fertiggestellt oder
vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
hat. Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang
im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden
kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung
folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
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(7) |
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen
6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für
die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden. |
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