EStG - §10h. Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus

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Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19.800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16.500 Deutsche Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß

1. der Steuerpflichtige nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,

2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,

3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,

4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und

5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e, § 10f Abs. 1, § 10g, § 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat. § 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinngemäß.


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