Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen
zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung
und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens
jeweils 19.800 Deutsche Mark, und in den vier darauffolgenden Jahren
jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16.500 Deutsche
Mark, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß
1. der Steuerpflichtige nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt
oder mit der Herstellung begonnen hat,
2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt
worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des
Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
nutzt,
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr
des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer
zu Wohnzwecken überlassen hat und
5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage
nach § 10e, § 10f Abs. 1, § 10g, § 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach §
7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat. §
10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinngemäß.
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