Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben
abziehen:
1. eine Pauschale von 3.500 Deutsche Mark im Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung
oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22.500 Deutsche Mark, die
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken entstanden sind oder b)bis zum Ablauf des auf das Jahr
der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der
Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung
anschafft. Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müssen
unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes
oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht
zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder
zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und
müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung
als Werbungskosten abgezogen werden können. Wird eine Wohnung
bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen
Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten
oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben
abgezogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil
der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.
Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und
Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
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