Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend
anzuwenden
1. die §§ 137, 138
und 139 ( Beteiligung und Mitwirkung
der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger),
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete),
3. die §§ 144 und 145
(Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
4. die §§ 146 bis 148(Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§ 150 und 151
(Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung
von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag
des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen;
Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung),
8. die §§ 162 bis 164 (Abschluß
der Maßnahme),
9. die §§ 164 a und 164
b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191 (Vorschriften über
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
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