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(1) |
Stehen in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen
oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung
der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen
erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft
erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder
die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der
Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile
und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit
entstehen, sind auszugleichen.
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(2) |
Kommt eine Einigung über
den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
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