(1) |
Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an
die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der
durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis
ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.
Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt,
erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung
von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden.
Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über
die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des §
135a Abs. 3.
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(2) |
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts
des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine
Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre
(Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
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(3) |
Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung
(§§ 162 und 163)
zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß
der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme
auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden.
Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den
Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige
an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes
Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit
ermittelt werden kann.
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(4) |
Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid
an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die
Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse
sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag
ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
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(5) |
Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet
werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder
fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens
6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich
der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann
im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das
Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen
nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung
geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten
den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten
Grundpfandrecht einräumen.
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(6) |
Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen
verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken
der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig
ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
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