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(1) |
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige
zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpf1ichtet,
der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen
zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit
eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere
Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände
im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die
Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter,
die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über
die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
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(2) |
Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden
die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen
sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die
Daten an andere Beauftragte im Sinne des §
157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben,
soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten
zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung
erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben
werden.
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(3) |
Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit
fort.
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(4) |
Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft,
ist § 208 Satz 2 bis 4 über die
Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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