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(1) |
Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen
der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung
von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
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(2) |
Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nach § 4 sind
bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung sinngemäß
anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde
auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
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(3) |
Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder
von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher
Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben
sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen
zu setzen.
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