Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, daß
Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben
aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs-
oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich
festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus
ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
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