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(1) |
Sind auf Grund von Maßnahmen,
die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren,
werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch
die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre
Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt,
als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen
Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
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(2) |
Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung
eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück
oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes
1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung
im Sinne des § 145 Abs. 2.
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(3) |
Die Gemeinde oder der Sanierungsträger
darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes
1 ergibt. In den Fällen des § 144
Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren
Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 ergibt.
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(4) |
Bei der Veräußerung
nach den §§ 89 und 159
Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern,
der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. §
154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung
des Grundstücks entspricht.
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(5) |
Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach §
57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach §
59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§
60 und 61 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden;
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten,
bei der Ermittlung von Werten nach § 57
Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach §
59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und
61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
3. § 58 ist nicht anzuwenden.
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