Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück
zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,
die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung
von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften
zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu
beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach §
176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage
aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten
Gründen zu erhalten.
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