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(1) |
Über die Genehmigung ist binnen eines Monats
nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden. §
19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund
zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich
der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte
Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung
zuwiderlaufen würde.
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(3) |
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung
dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten für den
Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre
Rechtsnachfolger
1. in den Fällen des § 144 Abs.
1 Nr. 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben
herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende
Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten
Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den Fällen des § 144 Abs.
1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die
Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen
verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
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(4) |
Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen
des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt
erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluß
eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden,
wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt
werden.
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(5) |
Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer
von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung
der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück
zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde
die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen,
wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die
Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich
auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt
werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme
nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums
an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums
sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend
anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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(6) |
Auf die Genehmigung nach §
144 Abs. 2 und 3 ist § 20 Abs. 2 bis
4 entsprechend anzuwenden.
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