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(1) |
Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur
zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann.
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(2) |
Die Enteignung setzt voraus, daß
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des
zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter
den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und
3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück
innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
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(3) |
Die Enteignung eines Grundstücks
zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§
85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen
(§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten
der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers
erfolgen. In den Fällen des § 85
Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten
eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet.
Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung
zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten
eines Sanierungsträgers erfolgen.
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(4) |
Die Zulässigkeit der Enteignung wird
durch die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht
berührt.
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