Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat
oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für
eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung
zuzuführen.
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland
für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur
Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt werden.
Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für
das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum
an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche
Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt
wurden.
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