Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden
für
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§
140),
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147
einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein
bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen
gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten
der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von
nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.
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