Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung
sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um die
Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als
Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind. |