Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung
eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts;
dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit
der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des §
148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung
zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte
begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt
worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene
dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
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