Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch
einen Rechtsträger im Sinne der §§
157 und 205 zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen.
Hierzu gehört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung
als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen;
2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die zur
Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück
übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur
gewährt
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, in
dem das übereignete oder verlorene Grundstück liegt,
bis zum Abschluß der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet
von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück übereignet
oder verloren wurde;
3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks, soweit die Gegenleistung in der Hingabe
eines in demselben Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;
4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begründung,
das Bestehen oder die Auflösung eines Treuhandverhältnisses
im Sinne des § 160 oder des §
161 bedingt ist.
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